Schuljahr 2025/2026

Prüfungen HS

Sehr geehrte Eltern, liebe Schüler,


beachten Sie bitte die Termine und Hinweise unten für den Erwerb des Hauptschulabschlusses im aktuellen Schuljahr.


9. Klassen - Erwerb des Hauptschulabschlusses

Schriftliche Prüfungen HS


Erscheinen: 07:40 Uhr

Beginn: 08:00 Uhr

Termin 

04.05.2026

   06.05.2026

   08.05.2026

Fach

Englisch

Deutsch

Mathematik

Dauer

90 Minuten

180Minuten

180Minuten

Nachtermin

08.06.2026

10.06.2026

12.06.2026

Das Schreibgerät ist ein Füller. Weitere Arbeitsmittel werden pro Fach vorab bekanntgeben.


Betrugsversuche werden mit Ausschluss von der Prüfung und der Note 6 geahndet.

01.06.2026        Bekanntgabe der Noten der Schriftlichen Prüfungen

Praktische Prüfungen Englisch HS

18.05.2026

20.05. - 03.06.2026



Bekanntgabe Organisationsplan Fachpraktisch Englisch (LernSax)
Prüfungszeitraum Fachpraktisch Englisch

Der Organisationsplan für alle mündlichen Prüfungen steht ausschließlich im LernSax. Es ist die Pflicht jedes Schülers regelmäßig in den Prüfungsplan zu schauen – auch früh am Tag seiner Prüfung.


Der Schüler erscheint 30 Minuten vor dem Beginn seiner Vorbereitungszeit am Vorbereitungsraum 509.

Mündliche Prüfungen HS

18.05. - 03.06.2026

03.06.2026

04.06. - 25.06.2026


Konsultationen

Organisationsplan mündliche Prüfung (LernSax)

Mündliche Prüfungen

- 1 Pflichtprüfung

- 2 zusätzliche Prüfungen möglich

a) in maximal 2 Fächern

b) schriftlicher Antrag im Sekretariat einreichen spätestens 2 Werktage nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse am 01.06.2026

Jeder Schüler nimmt zwei Konsultationen in seinem gewählten Prüfungsfach wahr. Die Konsultationen finden laut Stundenplan statt und sind im VPMobil24 ersichtlich.


Das Einsprechthema, die Präsentation für das Einsprechthema sowie der Stichwortzettel sind vorab dem prüfenden Fachlehrer zuzusenden / vorzulegen.


Der Organisationsplan für alle mündlichen Prüfungen steht ausschließlich im LernSax. Es ist die Pflicht jedes Schülers regelmäßig in den Prüfungsplan zu schauen – auch früh am Tag seiner Prüfung.


Der Schüler erscheint 30 Minuten vor dem Beginn seiner Vorbereitungszeit am Raum 509.


24.06.2026        Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Abschluss

24.06.2026

25.06.2026

26.06.2026


Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Stellprobe Kirche St. Nikolai

Feierliche Übergabe der Abschlusszeugnisse in St. Nikolai

Hinweise

Bei Krankheit:

Vor Beginn der schriftlichen Prüfung bis spätestens 8:00 Uhr ist der Schüler telefonisch (nicht durch Email) durch die Eltern / Erziehungsberechtigten abzumelden.

Vor Beginn der Vorbereitungszeit der mündlichen Prüfung ist der Schüler durch die Eltern / Erziehungsberechtigten telefonisch (nicht per Email) abzumelden.

Das ärztliche Attests muss am selben Tag bis 12.00 Uhr im Original im Sekretariat unserer Schule vorgelegt werden. Erfolgt dies nicht, wird die Prüfung mit der Note 6 bewertet und es besteht kein Anspruch auf einen Nachtermin.


Wir bitten, zu den Prüfungen in ordentlicher, einer der Prüfung angemessenen Kleidung zu erscheinen. Jogginghosen, unsaubere Kleidung und Schuhe, bedruckte T-Shirts und Sweatshirts sind untersagt. 


Endnoten

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

§ 50 Feststellung der Endnote

– Hauptschulabschluss/qualifizierter Hauptschulabschluss

 

(1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eine Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren.

(2) 1Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Prüfungsausschuss und bei mündlichen Prüfungen der Fachausschuss. 3Über die Endnote im Fach Englisch entscheidet der Fachausschuss.

(3) 1Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote im Fach Englisch aus der Jahresnote in diesem Fach und der Prüfungsnote in der Herkunftssprache zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Die Prüfungsnote in der Herkunftssprache, die Jahresnote im Fach Englisch und eine Erläuterung der Notenbildung sind im Zeugnis zu vermerken.

(4) In Prüfungsfächern, in denen eine zusätzliche mündliche Prüfung erbracht wurde, wird die Endnote zu je einem Drittel aus der Jahresnote, der Prüfungsnote und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet.

(5) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungsteilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jahresnote.


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Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Vollzitat: Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist


Bestehen der Abschlussprüfung

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

§ 51 Erwerb des Hauptschulabschlusses und des
qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Zeugnis

 

(1) 1Den Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 und 3 ausgeglichen werden können. 2Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses.

(2) 1Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer der Klassenstufe 9, wenn er die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt und wenn

1.

der Durchschnitt aller Endnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erreicht wurde sowie

2.

in allen Prüfungen mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht wurde.

2Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 ist auch erfüllt, wenn in einem Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung abgelegt wird und die Durchschnittsnote aus der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. 3Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.

(3) 1Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. 2Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit.

(5) Schüler, die nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss nicht erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss, sofern sie die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 dann erfüllen, wenn für die Berechnung der Endnoten die Prüfungsnoten nicht berücksichtigt werden.


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Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Vollzitat: Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist